Wir sind dazu verpflichtet, Arzneimittel auf Kassenrezept nach den gültigen Rabattverträgen zwischen den Krankenkassen und den Herstellern zu prüfen, wenn Ihr Arzt einen Austausch nicht durch ein Kreuz im "aut idem"-Feld ausgeschlossen hat (§ 129 Abs. 1 in Verbindung mit § 130 a Abs. 8 SGB V).
Stehen vergleichbare Rabattarzneimittel zur Verfügung, ist die Apotheke zu deren Abgabe verpflichtet. Es ist dabei unerheblich, ob ein Original, Generikum oder lediglich der Wirkstoffname verordnet wurde.
Rabattarzneimittel enthalten genau den gleichen Wirkstoff, die gleiche Wirkstärke und die gleiche Indikation wie die Mittel, die verordnet wurden. Das Produkt stammt nur von einem anderen Unternehmen und kann daher anders aussehen (z. B. Farbe, Form) und andere Hilfsstoffe (z. B. Stärke, Lactose) enthalten. Die pharmazeutische Qualität der Produkte ist jedoch gleich. Unter Umständen kann dieser Austausch auch eine Zuzahlungsänderung zur Folge haben.